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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1981 - 11a NE 41/80   

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https://dejure.org/1981,5263
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1981 - 11a NE 41/80 (https://dejure.org/1981,5263)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.10.1981 - 11a NE 41/80 (https://dejure.org/1981,5263)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 11a NE 41/80 (https://dejure.org/1981,5263)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1171
  • NVwZ 1982, 318 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 24.11.1992 - 9 K 1828/92

    Normenkontrollantrag; Benutzungsvorschriften; Haftungsvorschriften;

    Die bei ihm berührten Interessen müssen schutzwürdig und in mehr als nur geringfügiger Weise betroffen sein; die Schutzwürdigkeit fehlt u.a. dann, wenn man sich auf das Geforderte vernünftigerweise einstellen muß und an sich nur Selbstverständliches verlangt wird, wie z.B. bei einer Betroffenheit von Interessen, bei denen von vornherein damit zu rechnen war, daß sie in der geschehenen Weise tangiert sein würden (vgl. z.B. BVerwGE 59, 87, 103 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78] ; VGH Mannheim, NVwZ 1992, 189; OVG Münster, NJW 1982, 1171; Kopp, VwGO, 9. Aufl 1992, § 47 RdNr. 27).
  • VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85

    Beschränkung auf bestimmte Grabmalarten in Friedhofssatzung; zur Antragsbefugnis

    Insoweit greifen die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ein, die in der Folgezeit auch von anderen Oberverwaltungsgerichten in ähnlichen Fällen übernommen wurden (z. B. Bay.VGH, Beschluß vom 29. April 1980 - Nr. 135 XIV 78 -(Bay.VBl 1980 S. 537), Urteil vom 30. August 1984 - Nr. 22 N 80 A 1515 - (Bay.VBl 1985 S. 120); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1981 11 a NE 41/80 - ( NJW 1982 S. 1171); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27. Mai 1980 - 10 C 14/78 - (BauR 1980 S. 441), wonach solche wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht schutzwürdig seien, auf die planerische Festsetzungen aus der Natur der Sache heraus üblicherweise einwirken, indem sie bestimmte Markt- und Erwerbschancen für den einen eröffnen, für einen anderen dagegen beseitigen, so daß davon auszugehen ist, daß sich der Träger derartiger Interessen vernünftigerweise auf die von ihm angegriffene Regelung und darauf, daß "so etwas" geschehen wird, einstellen mußte.
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